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Link zum Rechtstext

Aufzugsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 17. Juni 1998

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

  • Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
  • Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
  • Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

Sie gilt nicht für

  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
  • Baustellenaufzüge,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Schachtförderanlagen,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  • mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
  • Zahnradbahnen,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige.
Tags

12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 12. Verordnung zum ProdSG; Zwölfte Verordnung zum ProdSG; 12. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte ProduktsicherheitsV; Zwölfte ProduktsicherheitsVO; Aufzugsverordnung; AufzugsV; AufzugsVO

 

 

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