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Link zum Rechtstext

Energieeinsparungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005

Kerninhalte

Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

 

 

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