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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten vom 4. Dezember 1996 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
Sie gilt nicht für die Arbeit an - Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
- Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
- Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
Sie gilt zudem nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. |
Tags | BildschirmarbV; BildschirmarbVO; BildschirmarbeitsV; BildschirmarbeitsVO; BildscharbeitsV; BildscharbeitsVO |