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http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr193.pdfSicherheit geht vor Bequemlichkeit
In Ländern, in denen eine Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht, wie z.B. in Australien, steigt laut einer neueren Studie die Gefahr für Fahrradfahrer im Straßenverkehr. Am Arbeitsplatz dagegen sinkt das Verletzungsrisiko mit Anlegen des Kopfschutzes nachweislich .
Bei einer gesetzlichen Helmpflicht verzichtet knapp ein Drittel der Fahrer auf das Fahrrad als Fortbewegungsmittel. Gleichzeitig verhalten sich Autofahrer einem behelmten Radfahrer gegenüber in der Annahme, dieser sei durch seinen Helm geschützt, deutlich rücksichtsloser als gegenüber einem helmlosen Radler. Die Studie zeigt zudem, dass Autofahrer erst ab einer größeren Anzahl von Fahrrädern, mit denen sie sich die Straße teilen müssen, rücksichtsvoller fahren. Es scheint die Faustregel zu gelten: Je weniger Fahrradfahrer unterwegs sind, desto schlechter das Fahrverhalten der vierrädrigen Verkehrsteilnehmer.
Was für die Straße gilt, gilt noch lange nicht für Arbeitsplätze mit Gefährdungspotenzial. Eine gesetzliche Kopfschutzpflicht gibt es laut BG-Regel 193 überall dort, wo die nach den §§ 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes für jeden Unternehmer vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung Gefahren für die Unversehrtheit des Kopfes in Form von herabfallenden, pendelnden, wegfliegenden oder umfallenden Gegenständen sieht. Eine weitere Verletzungsquelle ist das schmerzhafte Anstoßen des Kopfes an seitlich hervorstehenden oder niedrig hängenden Gegenständen. Seit 1986 ist die Anzahl der Arbeitsunfälle laut der offiziellen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) von 1.187 (1986) bis auf 455 (2013). Doch noch immer ist das Fehlen eines angemessenen Kopfschutzes eine der häufigsten Ursachen für tödliche Arbeitsunfälle.
Was ein angemessener Kopfschutz ist, definiert die BG-Regel 193 ausführlich. Sie unterscheidet zwischen Industrie-Schutzhelmen nach DINDIN EN 397 und Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812. Das CE-Kennzeichen garantiert die angemessene Ausstattung des Helms für das individuelle Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes und die persönliche Konstitution des Arbeitsnehmers. Betriebe, di e ihren Mitarbeitern keinen angemessenen Kopfschutz zur Verfügung stellen, riskieren eine hohe Strafe. Mitarbeiter, die die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung nicht in nutzen, riskieren Kopf und Kragen.

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