Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 5 Next »

Link zum Rechtstext

Waldgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Waldgesetz für Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005

Kerninhalte

Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:

  • die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
  • einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Wald vor Wild" zu bewahren oder herzustellen,
  • die Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Waldes dauerhaft zu sichern und zu stärken,
  • die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
  • die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
  • die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und erforderlichenfalls zu erhöhen,
  • die Waldbesitzer und ihre Selbsthilfeeinrichtungen in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  • einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.

 

 

 

  • No labels