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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt in Abweichung vom Ladenschlussgesetz, dass an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen: 1. Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von zwei Stunden 2. Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden 3. Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden 4. Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden. Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. |