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/wiki/spaces/KUN/overview 7 DGUV 7.4 DGUV Vorschriften (ehemals BGV)
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Vorschrift 52 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.
Sie gilt nicht für - Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
- Krane auf Seeschiffen,
- Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
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