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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die stoffliche und die energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altöl. Sie gilt für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl, Betreiber von Altölentsorgungsanlagen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des KrW-/AbfG Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind. |
Tags | AltölVO; AÖV; AÖVO; AltÖV; AltÖVO |