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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 |
Kerninhalte | Diese Verordnung normiert die Anzeigepflicht der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen, wenn mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden soll. Ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die Genehmigung die Sprengungen einschließt. |