Skip to end of metadata
Go to start of metadata
You are viewing an old version of this page. View the current version.
Compare with Current
View Page History
Version 1
Next »
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz |
Kerninhalte |
Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
bei einem ausschließlichen Umweltschaden im Sinne des § 2 USchadG die zuständige Wasserbehörde und im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektion. |
URL-Adresse |
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/rp/uschadg_zust.htm |