Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

Version 1 Next »

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Saarländisches Denkmalschutzgesetz

Kerninhalte

Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.
Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt in besonderem Maße, die ihnen gehörenden Kulturdenkmäler zu pflegen.
Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.

URL-Adresse

http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/224-5.pdf

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/saarland/dschg_ges.htm


 

  • No labels