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Link zum Rechtstext

Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 20. Februar 1997

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.

Sie gilt unter anderem nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge sowie für persönliche Schutzausrüstungen, die

  • ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder hergestellt worden sind,
  • zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich entwickelt oder hergestellt worden sind,
  • Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
  • zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig getragen werden.
Tags

8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 8. Verordnung zum ProdSG; Achte Verordnung zum ProdSG; 8. Produktsicherheitsverordnung; Achte Produktsicherheitsverordnung; Achte ProduktsicherheitsV; Achte ProduktsicherheitsVO

 

 

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