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Link zum Rechtstext

3. VO zum SprengstoffG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978

Kerninhalte

Diese Verordnung normiert die Anzeigepflicht der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen, wenn mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden soll.

Ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt sind oder als genehmigt gelten und die Genehmigung die Sprengungen einschließt.

 

 

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