Link zum Rechtstext | Lüftungsanlagen-Richtlinie |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Fassung November 2006) |
Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 31 LBO in Verbindung mit § 15 LBOAVO gestellt werden (Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Sie gilt nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z.B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen). |