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Anlage 1 


 

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997

Link zum RechtstextBedGgstV
AnlagenAnlage 1
Anlage 2 Teil A
Anlage 2 Teil B
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 5a
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 9
Anlage 10

Kerninhalte

Diese Verordnung legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen erlaubt sind und wie hoch die Kontamination sein darf.

Sie listet in Anlage 1 Stoffe auf, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen überhaupt nicht verwendet werden dürfen.

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