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Version 1
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
Kerninhalte |
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeits-prüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und
2. die Ergebnisse
a. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Vorhaben und
b. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und
Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden. |
Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse |
http://bremen.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BrUVPG |
Rechtsnorm-Links |
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URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/hb/uvpg_gs.htm |