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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | Enteignungsgesetz für Bremen |
Kerninhalte | Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung 1. aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften zulässig und das Verfahren nach Landesrecht durchzuführen ist, oder 2. aufgrund landesrechtlicher Vorschriften zulässig ist, oder 3. aus sonstigen Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist. Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden. |