Link zum Rechtstext | TK-Transparenzverordnung |
Bezeichnung | Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmark vom 19. Dezember 2016 |
Kerninhalte | Diese Verordnung verpflichtet Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt bereitzustellen. Anderen Endnutzern müssen sie ein Produktinformationsblatt auf Verlangen bereitstellen. Sie regelt die Angaben, die das Produktinformationsblatt ausschließlich zu enthalten hat, sowie Art und Zeitpunkt seiner Zurverfügungstellung. |