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/wiki/spaces/KUN/overview   4 Bund 4.2 Verordnungen


 

Link zum Rechtstext

Aufzugsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 17. Juni 1998

Kerninhalte

Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge

  • Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und
  • bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.

Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist sie nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger und über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, verfügen.

Sie ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.

Sie ist nicht anzuwenden auf

  • Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind,
  • Baustellenaufzüge,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige,
  • Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,
  • Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,
  • Schachtförderanlagen,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • Zahnradbahnen.
Tags

12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 12. Verordnung zum ProdSG; Zwölfte Verordnung zum ProdSG; 12. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte ProduktsicherheitsV; Zwölfte ProduktsicherheitsVO; Aufzugsverordnung; AufzugsV; AufzugsVO

 

 

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