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PrüfVO SH |
Link zum Rechtstext |
Prüfverordnung |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext |
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht vom 10. November 2009 |
Kerninhalte |
Diese Verordnung gilt für die Prüfung von > Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be oder entlüften,> CO-Warnanlagen,> Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,> selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,> nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,> Brandmelde und Alarmierungsanlagen,> Sicherheitsstromversorgungen in -> Verkaufsstätten,> Versammlungsstätten,> Krankenhäusern,> Beherbergungsstätten,> Hochhäusern,> Mittel- und Großgaragen,> allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,> stationären Einrichtungen,-> sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist. |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/sh/tpr.htm |
URL-Adresse |
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauPr%C3%BCfV+SH+%C2%A7+1&psml=bsshoprod.psml&max=true |
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