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Prüfverordnung

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht vom 10. November 2009

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von > Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be oder entlüften,> CO-Warnanlagen,> Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,> selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,> nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,> Brandmelde und Alarmierungsanlagen,> Sicherheitsstromversorgungen in -> Verkaufsstätten,> Versammlungsstätten,> Krankenhäusern,> Beherbergungsstätten,> Hochhäusern,> Mittel- und Großgaragen,> allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,> stationären Einrichtungen,-> sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.

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