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Seit dem 1. April 2014 außer Kraft.
Link zum Rechtstext | Brennverordnung |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt, inwieweit das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung abweichend von § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig ist, legt Brenntage fest und bestimmt die unter anderem Tage zum Verbrennen von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile (Anlage). |