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Seit dem 1. April 2014 außer Kraft. 

Link zum Rechtstext

Brennverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt, inwieweit das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung abweichend von § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig ist, legt Brenntage fest und bestimmt die unter anderem Tage zum Verbrennen von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile (Anlage).

 

 

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