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Gesetzl. Kurzzeichen

FlBauR RP

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten in der Fassung von Juni 2010

Kerninhalte

Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 LBauO, d.h. für bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, deren wesentliches Merkmal also das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück ist.Sie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, noch für Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m². Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Ministerium der Finanzen (ab S. 11)

URL-Adresse

http://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Bauen_und_Wohnen/Baurecht_und_Bautechnik/Bauvorschriften/Technische_Baubestimmungen__Verwaltungsvorschriften_und_Rundschreiben/Fliegende_Bauten_2015.pdf

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