/wiki/spaces/KUN/overview 4 Bund 4.2 Verordnungen
Link zum Rechtstext | Röntgenverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist. Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. |