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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977

Link zum RechtstextLStrG

Kerninhalte

Bau, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Straßen bestimmen sich nach diesem Gesetz.
Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

 

 

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