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/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln TRGS
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 600 |
Kerninhalte | Nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, - entscheidung und zur Dokumentation. Diese TRGS soll den Arbeitgeber unterstützen - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,
- Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit nicht oder weniger gefährlich sind oder
- gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.
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