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Link zum Rechtstext | Rohrleitungsanlagen-Zuständigkeitsverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt als zuständige Behörden für den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Regierungspräsidien, soweit es sich der Art nach um Rohrleitungsanlagen handelt, die in den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG genannt sind. |