Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz vom 6. Oktober 2010 |
Kerninhalte | Diese Verordnung nennt als zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) bei einem ausschließlichen Umweltschaden im Sinne des § 2 USchadG die zuständige Wasserbehörde und im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektion.. |