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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 101-004 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie z.B.: - die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien
- die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien
- die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
- die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand
- Maßnahmen zur Brandschadensanierung
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen
- Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen
Sie findet keine Anwendung unter anderem auf: - die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren
- die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
- Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen
- Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes
- Arbeiten zur Asbestsanierung
- Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen
- Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen
- Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Bereichen mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
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