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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Schulen (Ausgabe Mai 2001)

Link zum Rechtstext

DGUV Vorschrift 81

Kerninhalte

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemein bildender Schulen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind.

Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen und Einrichtungen von beruflichen Schulen.

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  • bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schwimmbädern im Schulbereich,
  • den bühnentechnischen Teil von Szenenflächen in der Schule.
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