Link zum Rechtstext | Thüringer DatenschutzG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Es gilt im Wesentlichen für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Behörden, die Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |