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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 112-139 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1.
Sie findet keine Anwendung auf den Einsatz von - Sprechfunkgeräten;
- Mobiltelefonen (Handys), die als Sende und Empfangsgeräte für den drahtlosen Nachrichtenverkehr dienen;
- Personenruf-Funkanlagen, die als Sende und Empfangsgeräte zur drahtlosen Übermittlung von Nachrichten dienen;
- Personenwarngeräten, die zur Warnung vor Gefahrenzuständen dienen, z.B. Gaswarngeräte;
- Notsignalgeräte, die als optische oder akustische Signalgeräte ohne Empfangszentrale in Sicht oder Hörweite zu anderen Personen eingesetzt werden;
- Telefon-Notrufanlagen, die als Signalgeräte in Verbindung mit Telefonwählgeräten zur automatischen Anwahl der Notrufnummer eingesetzt werden.
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