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Betroffenheit

Betreiber von KWK- und EE-Anlagen; Unternehmen folgender Branchen nach WZ 2008:

  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschnitt B 05 - 09.9)
  • Verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt C 10 - 32), hier insbesondere
    -> Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (10)
    -> Herstellung von chemischen Erzeugnissen (20)
    -> Herstellung pharmazeutischen Erzeugnissen (21)
    -> Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (22)
    -> Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (23)
    -> Metallerzeugung und -bearbeitung (24)
    -> Herstellung von Metallerzeugnissen (25)
    -> Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (26)
    -> Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (27)
    -> Maschinenbau (28)
    -> Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen (29)
    -> Sonstiger Fahrzeugbau (30)
  • Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung (Abschnitt E 38)

Nachricht

Ziel der seit dem 01. August 2014 geltenden EEG-Novelle (EEG 2014) ist die Senkung der Kosten für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, um diese besser an den Markt heranzuführen. Die Fördersätze für neue EE-Anlagen sollen von durchschnittlich 0,17 € pro kWh auf 0,12 € pro kWh reduziert werden. Dazu soll ab spätestens 2017 die Förderhöhe über Ausschreibungen bestimmt werden. Im Rahmen eines Pilotprojektes werden zunächst ab 2015 bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen und – nach einer erneuten Änderung des EEG (EEG 3.0) 2016 – auch bei den anderen Energiearten Erfahrungen mit Ausschreibungen gesammelt werden.

Zur besseren Marktintegration erneuerbarer Energien müssen EE-Anlagenbetreiber zukünftig selbst für die Vermarktung Sorge tragen, wenn sie in den Genuss einer Förderung kommen wollen. Die Direktvermarktung wird stufenweise eingeführt, und zwar

  • ab 01. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt und
  • ab 01. Januar 2016 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt.

Der Anteil der erneuerbaren Energien soll weiterhin auf 40 bis 45 % im Jahre 2025 und auf 55 bis 60 % im Jahr 2035 gesteigert werden, jedoch für die verschiedenen Arten jeweils technologiespezifisch gedeckelt (sog. Ausbaukorridore):

  • Solarenergie mit einem jährlichen Zubau von 2.500 MW (brutto)
  • Windenergie an Land mit einem jährlichen Zubau von 2.500 MW (netto)
  • Windenergie auf See mit einem Zubau von 6.500 MW bis 2020 und 15.000 MW bis 2030
  • Biomasse mit einem jährlichen Zubau von ca. 100 MW (brutto)

Bei Geothermie und Wasserkraft sind keine Maßnahmen zur Mengensteuerung vorgesehen.

Die konkrete Mengensteuerung erfolgt künftig bei Photovoltaik, Windenergie an Land und Biomasse über einen sog. atmenden Deckel: Werden mehr neue Anlagen zur EE-Erzeugung gebaut, als nach dem Ausbaukorridor vorgesehen, sinken die Fördersätze für weitere Anlagen automatisch. Bei Windenergie auf See (Offshore-Anlagen) gibt es einen festen Mengendeckel.

Aufgrund der Einwände der EU-Kommission wurde die Regelung der Eigenstrombelastung mit der EEG-Umlage wie folgt angepasst:

  • Neue KWK- und EE-Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung bleiben von der EEG-Umlage ausgenommen. Dies gilt für höchstens zehn Megawattstunden selbst verbrauchten Strom pro Kalenderjahr. Anlagen über zehn Kilowatt Leistung zahlen
    -> vom 01.08.2014 bis 31.12. 2015: 30 %,
    -> 2016: 35 % und
    -> Umlage pro Kilowattstunde.
  • Neue Gas- oder Kohlekraftwerke werden mit der vollen EEG-Umlage belastet.

Eigenversorgungsanlagen, die vor Inkrafttreten der EEG-Novelle in Betrieb waren, sind bis Ende 2016 von der EEG-Umlage befreit (Bestandsschutz). 2017 erfolgt eine Überprüfung der Befreiung.

 

EEG-Umlage

Wer Strom aus Sonne, Wind, Wasser oder Biomasse erzeugt, erhält für einen festen Zeitraum von 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage eine Marktprämie bzw. eine garantierte Einspeisevergütung für jede Kilowattstunde (kWh), die er ins Netz einspeist. Diese Förderung wird von den Netzbetreibern bezahlt.

Die Betreiber von EE-Anlagen, die ihren Strom selbst vermarkten, bekommen zusätzlich zu den am Markt erzielten Stromerlösen eine gleitende Marktprämie. Der über die feste Einspeisevergütung geförderte Strom wird von den Netzbetreibern abgenommen und an der Strombörse verkauft. Die Differenz zwischen der festen Einspeisevergütung und dem tatsächlichen Erlös an der Börse werden zusammen mit den Kosten der Marktprämie auf die Stromverbraucher pro Kilowattstunde umgelegt. Diese Verteilung wird als EEG-Umlage bezeichnet. Sie liegt aktuell bei 6,24 Cent pro kWh.

 

Zudem wurden ein Schwellenwert der von Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung in Höhe von 16 % (ab 2016 soll dieser Wert auf 17 % steigen) und eine Mindestumlage für die erste Gigawattstunde (GWh) in voller Höhe der EEG-Umlage, für die darüber hinausgehenden kWh in Höhe von mindestens 0,1 Cent/kWh festgelegt. Dies entspricht einer Verdopplung der bisherigen Belastung betroffener Unternehmen.

 

Besondere Ausgleichsregelung

Um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandorts Deutschland zu sichern, wurden für stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, Sonderregelungen für die Beteiligung an den Förderkosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien normiert. Die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung, die für diese Unternehmen die zu zahlende EEG-Umlage begrenzt, ist im EEG 2012 in den §§ 40 ff. und im EEG 2014 in den §§ 63 ff. geregelt. Beiden Gesetzen nach sind grundsätzlich nur solche Unternehmen antragsberechtigt, die für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Stromverbrauch von mindestens einer Gigawattstunde nachweisen können.

Mit dem EEG 2014 hat sich nun der Kreis der Antragsberechtigten geändert: Während das EEG 2012 die Antragstellung auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschränkt, fallen dem EEG 2014 nach nur solche Unternehmen unter die Besondere Ausgleichsregelung, die gemäß den neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umwelt und Energie der Europäischen Kommission vom 09. April 2014 (EEAG: Environmental and Energy Aid Guidlines) als stromkosten- und handelsintensiv eingestuft werden. Eine abschließende Aufstellung der betroffenen Branchen ist in den Listen 1 und 2 der Anlage 4 des neuen EEG 2014 enthalten.

Unternehmen, die aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit künftig keinen Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung mehr stellen können, nach EEG 2012 aber begrenzungsfähig waren und für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen, können ihre Umlagepflicht vom BAFA – bei Antragstellung bis zum 30. September 2014 – auf 20 Prozent der EEG-Umlage begrenzen lassen.

Neu antragsberechtigt sind Unternehmen, die zu der Branche 3832 „Rückgewinnung sortierter Werkstoffe“ zählen (Nr. 219).

 

Soweit die EU-Kommission im Dezember letzten Jahres die bisherige Rabattregelung für stromintensive Unternehmen in Deutschland infrage gestellt hat, wird derzeit geprüft, ob es sich bei den im Rahmen des EEG 2012 in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Rabatten um eine unzulässige Beihilfe handelt. Mit einer Entscheidung der EU-Kommission ist im Oktober dieses Jahres zu rechnen. Die Bundesregierung hat gegen das Beihilfeverfahren Klage beim EuGH eingereicht.

Handlungsempfehlung

Richten Sie sich auf die neuen Regelungen, vor allem auf die stufenweise Direktvermarktung und die Eigenstrombelastung mit der EEG-Umlage ein. Prüfen Sie Ihre unternehmens- und abnahmestellenbezogene Branchenzugehörigkeit gemäß Listen 1 und 2, und stellen Sie fristgerecht die Sie betreffenden Anträge. Bereiten Sie sich darauf vor, dass die Fördersätze für neue EE-Anlagen auf zwölf Cent pro kWh reduziert werden und die Förderhöhe ab spätestens 2017 über Ausschreibungen bestimmt wird.

 

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