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IndBauR BW |
Link zum Rechtstext |
Industriebaurichtlinie |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext |
Richtlinie über den baulichen Brandschutz mit Industriebau (Fassung März 2000) |
Kerninhalte |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
-> die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe,
-> die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
-> die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
> Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes).
-> Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. |
URL-Adresse |
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16493/6_4.pdf |
URL-Adresse |
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/bw/iba_ges.htm |