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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | BGR 133 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Sie findet unter anderem keine Anwendung auf -> Anlagen, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen; -> Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen; -> Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis. |