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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Benutzung von Gehörschutz (Ausgabe April 1998)

Link zum RechtstextBGR 194

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören auch
-> eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
-> die Beschäftigung auf Baustellen,
> die Beschäftigung im Bereich des Musik und Unterhaltungssektors,
-> kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
-> der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.

Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B.
-> beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,
-> bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.

 

 

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