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BGR 204

Link zum Rechtstext

Umgang mit Magnesium (Ausgabe August 2005)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit findet Anwendung auf Magnesium, wenn
> beim Umgang (Be und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen,
-> mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird
und
-> dieses geschmolzen oder gegossen wird.

Sie findet keine Anwendung
-> bei der Primärerzeugung von Magnesium,
-> bei der Wiederaufarbeitung von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen in Recyclingbetrieben,
-> bei der Herstellung von Magnesiumpulver,
-> bei Zugabe von kompaktem Magnesium in Schmelzen anderer Metalle oder Legierungen, wenn die Endlegierung oder eine flüssige Zwischenstufe weniger als 80 % ihres Gewichtes Magnesium enthält,
-> beim Umgang mit Magnesium im Labor und in Versuchseinrichtungen unter Aufsicht eines Aufsichtführenden.

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