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Link zum Rechtstext

Abwasserabgabengesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005

Kerninhalte

Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nrn. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu erheben. Die Abwasserabgabe, deren Höhe sich nach der Schädlichkeit des Abwassers bzw. nach der Zahl der Schadeinheiten richtet, ist vom Einleiter zu entrichten.

 

 

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