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Link zum Rechtstext

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen ...

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 27. Mai 1998

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
-> Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff in Tanklagern oder an Tankstellen,
-> ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff.

 

 

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