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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
Sie gilt nicht für - Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
- Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist, - 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht, und - Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann, - 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.
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Tags | 13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 13. Verordnung zum ProdSG; Dreizehnte Verordnung zum ProdSG; 13. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Dreizehnte ProduktsicherheitsV; Dreizehnte ProduktsicherheitsVO; Aerosolpackungsverordnung; AerosolpackungsV; AerosolpackungsVO |