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Link zum Rechtstext

Aerosolpackungsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

Sie gilt nicht für 

  • Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt, 
  • Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 
    - 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
    - 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht, und 
  • Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
    - 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann, 
    - 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.
Tags

13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 13. Verordnung zum ProdSG; Dreizehnte Verordnung zum ProdSG; 13. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Dreizehnte ProduktsicherheitsV; Dreizehnte ProduktsicherheitsVO; Aerosolpackungsverordnung; AerosolpackungsV; AerosolpackungsVO

 

 

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