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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 910 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B nach der CLP-Verordnung und der Kategorien 1 oder 2 nach der TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV (TRGS 906). Sie enthält -> Festlegungen und Begründungen für stoffübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, -> ein stoffübergreifendes gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos sowie -> einen Leitfaden zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und von Risikokonzentration bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Derzeit sind für folgende Stoffe Expositions-Risiko-Beziehungen abgeleitet: -> Acrylamid, -> Acrylnitril, -> Arsenverbindungen, die als C1A, C1B eingestuft sind, -> Asbest, -> 1,3-Butadien, -> Trichlorethen, -> Aluminiumsilikat-Fasern, -> 4,4'-Methylendianilin, -> Ethylenoxid, -> Benzol, -> Epichlorhydrin und -> Benzo(a)pyren in bestimmten PAK-Gemischen |