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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes |
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt fest, dass bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen die nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner unberücksichtigt bleiben, wenn das Abwasser anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sofern die Schlammbeseitigung gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 LWG sichergestellt ist. Es regelt die Ermittlung/Festlegung der Überwachungswerte von Abwasser einschließlich der Schätzung der Vorbelastung, die Abgabepflicht des Einleiters und die Ausnahmen sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser. Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie obere Wasserbehörde als für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständige Behörde. |