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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser sowie für Teile dieser Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser, für Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken können. Es ordnet die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der Flussgebietseinheit Rhein zu und teilt die oberirdischen Gewässer in drei Ordnungen ein. Es legt neben dem Gemeingebrauch erlaubnisfreie Benutzungen fest und regelt die Schifffahrt, die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern sowie deren Ausbau- und Unterhaltungspflichten. Es bestimmt das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten. Es normiert die Einrichtung eines Melde- und Warndienstes, regelt die Gewässeraufsicht sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserbehörden und bestimmt das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Es bestimmt die Gewässerschutzbeauftragten und legt ihre Zuständigkeiten fest. |