Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Übertragung von Unternehmerpflichten (Ausgabe Mai 2005) |
Link zum Rechtstext | BGI 508 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Information thematisiert die unternehmerische Pflichtenübertragung. Jeder Unternehmer kann jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Betriebsinhaber treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen. |