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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden. Hierzu gehören auch -> eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes, -> die Beschäftigung auf Baustellen, > die Beschäftigung im Bereich des Musik und Unterhaltungssektors, -> kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung, -> der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen. Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B. -> beim Einsatz von Hobbywerkzeugen, -> bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport. |