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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen (Ausgabe April 2004)

Link zum RechtstextDGUV Regel 112-199

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen.

Sie findet keine Anwendung bei der Auswahl und Benutzung anderer Rettungsausrüstungen (z.B. Atemschutzgeräte, persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken).

 

 

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