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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Benutzung von Atemschutzgeräten (Ausgabe Dezember 2011)

Link zum RechtstextDGUV Regel 112-190

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung sowie für Fluchtzwecke.

Sie findet keine Anwendung auf den Einsatz von Atemschutzgeräten öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, soweit dort eigene Vorschriften bestehen. Werkfeuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt.

Sie findet auch keine Anwendung auf Tauchgeräte und Höhenatmer.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. August 2020

 

 

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