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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 112-190 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung sowie für Fluchtzwecke. Sie findet keine Anwendung auf den Einsatz von Atemschutzgeräten öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, soweit dort eigene Vorschriften bestehen. Werkfeuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt. Sie findet auch keine Anwendung auf Tauchgeräte und Höhenatmer. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2020 |