Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 4 Next »

 


 

Die Norm ist noch nicht gültig. Sie ist ab dem 28. Januar 2022 anzuwenden.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln

Kerninhalte

Mit dieser Verordnung werden besondere Bestimmungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse festgelegt, die die Rechtsvorschriften der Union zu Futtermitteln ergänzen.

Sie gilt für
-> die Herstellung, die Lagerung und die Beförderung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen,
-> das Inverkehrbringen, einschließlich Einfuhr aus Drittländern, und die Verwendung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen
-> die Ausfuhr von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen in Drittländer.

Die Artikel 9, 16, 17 und 18 gelten jedoch nicht für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse, auf deren Etikett angegeben ist, dass sie für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Sie gilt nicht für Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 – es sei denn, sie werden in ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis eingemischt.

  • No labels