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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - im Entwurf

Link zum RechtstextGebäudeenergiegesetz (im ENTWURF)

Kerninhalte

Ein erster Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz wurde bereits im Januar 2017 von den federführenden Bundesministerien vorgelegt. Dieser sah vor, das Niedrigstenergiegebäude für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ungefähr auf dem Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 festzuschreiben. Der entsprechende Standard für private Neubauten sollte in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden.

Dieser erste Entwurf (GEG 1.0) konnte jedoch – insbesondere aufgrund von Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Niedrigstenergiegebäudestandards – in der ablaufenden Legislaturperiode nicht umgesetzt werden.

Im Koalitionsvertrag der aktuellen großen Koalition hat man sich zur Einführung des GEG bekannt, jedoch hinzugefügt: „Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort.“ Das bedeutet, dass es mit dem GEG 2.0 zu keinen Verschärfungen der bereits seit 01.01.2016 geltende Neubaustandard der EnEV kommen soll.

Nun liegt ein Entwurf der beiden federführenden Bundesministerien (BMWi und BMI) für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ mit Bearbeitungsstand 1. November 2018 vor. Die wichtigsten Neuerungen des GEG-Entwurfs werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Da es sich um einen Entwurf handelt und die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, kann es im Laufe des weiteren Prozesses noch zu Änderungen kommen.

[geb-info.de]

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