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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bremisches Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989

 

Link zum Rechtstext

Abwasserabgabengesetz

 

Kerninhalte

Dieses Gesetz legt für Bremen fest, dass die Abwasserschädlichkeit insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser.

Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

 

 

 

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